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Arbeitsrichtlinie Algerien (UP-3410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.09.2010 · Quelle: Findok

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1. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der EU oder Algeriens sowie auf Ursprungserzeugnisse der an der PanEuroMed-Kumulierung teilnehmenden Partnerländer Anwendung (je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C - siehe Abschnitt 4.3. dieser Arbeitsrichtlinie und der Arbeitsrichtlinie UP-3250 Abschnitt 4.3.1.3.). Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der EU angewendet wird sowie das Gebiet Algeriens und die Gebiete der an der PanEuroMed-Kumulierung teilnehmenden Partnerländern (je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C - siehe Abschnitt 4.3. dieser Arbeitsrichtlinie und der Arbeitsrichtlinie UP-3250 Abschnitt 4.3.1.3.). 2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Abkommen zwischen der EU und Algerien erfasst sein (Abschnitt 3); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein (Abschnitt 4); 3) die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein (UP-3000 Abschnitt 5); 4) das Verbot der Zollrückvergütung ("No Drawback Rule") muss unter bestimmten Bedingungen eingehalten werden (Abschnitt 6 und Abschnitt 7); 5) die Erfüllung der unter Z 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7). 2.2. EG-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. Hinweis: Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR Staaten bzw. der Schweiz auf Grundlage des im EWR Abkommens (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3110) bzw. des Abkommens EU - Schweiz (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3120) erfolgen. 2.3. Übergangsregelung Ursprungswaren des Abkommens EU-Algerien, die sich am 1. November 2007 auf dem Transport, in vorübergehender Verwahrung, einem Zolllager oder in einer Zollfreizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden bis zum 29. Februar 2008 eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED, sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.