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Arbeitsrichtlinie Algerien (UP-3410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.09.2010 · Quelle: Findok

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6. Zollrückvergütung 6.1. Grundsätzliches Ohne Kumulierung Wenn Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung hergestellt wurden braucht das Verbot der Zollrückvergütung nicht beachtet werden. Mit Kumulierung Sofern Ursprung durch PanEuroMed Kumulierung erzielt wird und ein EUR-MED Präferenznachweis ausgestellt werden soll, ist das Verbot der Zollrückvergütung für alle unter das Abkommen fallende Vormaterialien ab 1. November 2007 (Beginn der diagonalen PanEuroMed Kumulierung - siehe Arbeitsrichtlinie UP-3250 Abschnitt 4.3.1.3.) zu beachten. Für die Berechnung des Zolles kann Algerien bis zum 31. Dezember 2012 einen pauschalen Zollsatz von 4% für Waren der HS Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 sowie 8% für Waren der HS Kapitel 50 bis 63 anwenden. Waren der HS Kapitel 1 bis 24 sind von dieser Begünstigung ausgenommen. Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft des Kapitels 3 und der Nummern 1604 und 1605, die EWR-Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2, (1) Buchstabe c) der Europa-Abkommen sind, dürfen in der Gemeinschaft ebenfalls nicht Gegenstand einer Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. 7. Präferenznachweise 7.1. Grundsätzliches Präferenznachweise gemäß den Ursprungsregeln sind: EUR. 1 oder EUR-MED 1) die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED betreffend eine konkrete Sendung. Rechnungserklärung 2) die Erklärung auf der Rechnung oder die EUR-MED Erklärung auf der Rechnung die unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" unter Angabe der Bewilligungsnummer ausgestellt wird, oder die innerhalb bestimmter Wertgrenzen von jedem Ausführer ausgestellt werden kann. 7.8. Wertgrenzen Die Wertgrenzen der Präferenznachweise sind nach der Währung zu beurteilen, in der die Ware fakturiert ist. Ist für diese Währung keine Wertgrenze vorgesehen (zB bei Fakturierung in $) so ist für die Prüfung der Wertgrenze der Wert in EURO heranzuziehen. Auch in Fällen, in denen eine Wertgrenze in einer vorgesehenen Währung überschritten wird, kann ebenfalls der in EURO umgerechnete Betrag herangezogen werden, wenn dadurch die Wertgrenze eingehalten ist. Als Wert ist in der Regel der Rechnungspreis, in Grenzfällen der Ab-Werk-Preis oder der Zollwert zugrunde zulegen. Die von den einzelnen Vertragsparteien an die Europäische Kommission bekannt gegebenen Werte sind der Arbeitsrichtlinie UP-3250 Abschnitt 7.8. zu entnehmen.