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Textilwaren-Einfuhr (AH-4110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.03.2017 · Quelle: Findok

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Anlage 1 11. Sets, Besonderheiten 11.1. Twinsets Twinsets werden als solche zB in der Textilkategorie 5 genannt und es werden alle im Set enthaltenen Waren von einer einzigen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur umfasst. Für solche Twinsets ist nur eine Einfuhrgenehmigung bzw. Überwachungsdokument erforderlich und bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Die Abschreibungen von den Einfuhrdokumenten haben nach der Anzahl von Twinsets zu erfolgen. Beispiel für Twinsets: Büstenhalter (Kategorie 31) mit Slip bzw. Unterhose aus Gewirken oder Gestricken (Kategorie 13) oder alternativ Slip bzw. Unterhose aus anderem Material (Kategorie 18). 11.2. Warenzusammenstellungen laut Zolltarif Die Anwendung der für zolltarifarische Zwecke definierten Warenzusammenstellungen für die handelspolitischen Maßnahmen für Textilwaren bei der Einfuhr dieser Waren ist unzulässig. Bei der Einfuhr von Waren dieser für zolltarifarische Belange definierten Warenzusammenstellungen ist für die Waren jeder einzelnen Textilkategorie eine eigene Einfuhrgenehmigung bzw. Überwachungsdokument erforderlich und bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Die Abschreibungen von den Einfuhrdokumenten haben nach der Anzahl der Stücke vom jeweils zutreffenden Einfuhrdokument zu erfolgen. 11.3. Warenzusammenstellungen, die auch Freiwaren enthalten Warenzusammenstellungen, von denen nur ein Teil der Waren der Genehmigungspflicht unterliegt und die zolltarifarisch als Ganzes betrachtet keiner Genehmigungspflicht unterliegen würden, können nicht zur Gänze als so genannte Freiwaren behandelt werden. Beispiel: Bademantel und Handtuch, wobei nur das Handtuch genehmigungspflichtig ist. Für die Einfuhr des Handtuchs ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.