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Stahl-Einfuhr AH-4200 (AH-4200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2013 · Quelle: Findok

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Abschnitt 4. derzeit frei 5. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 stellen verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen im Sinne der §§ 85 und 86 AußWG 2011 dar. Gemäß § 85 AußWG 2011 sind für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen die Finanzstrafbehörden zuständig.