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Stahl-Einfuhr AH-4200 (AH-4200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2013 · Quelle: Findok

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3. Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan 3.1. Quotenregelung, System doppelter Kontrolle 3.1.1. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (1) Für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die im Anhang V der Verordnung festgesetzten Höchstmengen. (2) Für die Überführung der genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine gültige Einfuhrgenehmigung vorzulegen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode L132 ("Einfuhrgenehmigung, erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. (3) Der Ursprung der in Absatz 2 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt und ist entsprechend der Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie AH-5120 nachzuweisen. 3.1.2. Besonderheiten bei Nichterhebungsverfahren Stahlerzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden, sind von der Maßnahme ausgenommen. Werden die Stahlerzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt die Maßnahme nach Abschnitt 3.1.1. 3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 3.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.