Abschnitt 4. derzeit frei 5. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 stellen verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen im Sinne der §§ 85 und 86 AußWG 2011 dar. Gemäß § 85 AußWG 2011 sind für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen die Finanzstrafbehörden zuständig.
