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Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.10.2026 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 01.10.2026. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

Muster 12 - Bestätigung des Einführers für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse Hinweis: Ein einheitliches Muster für diese Bestätigung ist nicht mehr vorgesehen. Stattdessen sind die inhaltlichen Anforderungen an die Bestätigung festgelegt. Die Bestätigung muss folgende Angaben enthalten: a)Angaben zum Absender und Empfänger der in die Union verbrachten Waren; b)die Liste der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs und der verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthalten sind, in absteigender Reihenfolge des zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung der zusammengesetzten Erzeugnisse erfassten Gewichts; c)die Zulassungsnummer, die dem (den) Betrieb(en), der (die) die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt hat (haben), bei der Erteilung der Zulassung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugeteilt wurde und die vom Lebensmittelunternehmer, der die Waren in die Union verbringt, angegeben wird.