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Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.10.2026 · Quelle: Findok

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Die Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und von den Zollorganen zu vollziehenden Verboten und Beschränkungen der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf Tiere sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh sowie Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse) und des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024) dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf die Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben. Bundesministerium für Finanzen, 1. März 2007