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Arbeitsrichtlinie Qualitätskontrolle (VB-0310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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3.2. Ausnahmen (1) Von der Ausfuhrkontrolle befreit sind Unternehmen, denen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit - Qualitätskontrolle gemäß § 6a Abs. 5 bis Abs. 8 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle die Ermächtigung zur selbstständigen Ausfuhrkontrolle erteilt wurde (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259"). (2) Bananen, Hühnereier, Bruteier, Geflügelfleisch und Küken von Hausgeflügel unterliegen nicht der Ausfuhrkontrolle. Auf Antrag kann jedoch auch in diesem Fall eine Kontrollbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung) ausgestellt werden.