2.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr (1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. (2) Die kontrollpflichtigen Waren sind bei einer zugelassenen Einfuhrstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen.
