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Arbeitsrichtlinie Qualitätskontrolle (VB-0310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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5. Waren, deren Kontrolle nicht den Zollämtern übertragen wurde (1) Neben den in Abschnitt 1 angeführten Waren bestehen auch für die nachstehend angeführten Waren Qualitätsnormen bzw. Vermarktungsnormen: Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, des KN-Codes 0601 10 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 315/68, Blüten und Blütenknospen des KN-Codes 0603 10 sowie Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile des KN-Codes 0604 91 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 316/68, Walnüsse in der Schale des KN-Codes 0802 31 00 gemäß Verordnung (EG) Nr. 175/2001, Kulturchampignons der Gattung Agaricus des KN-Codes 0709 51 00 gemäß Verordnung (EG) Nr. 982/2002 sowie für Haselnüsse in der Schale der KN-Codes 0802 21 00 und ex 0813 50 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1284/2002. (2) Bis auf weiteres ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Waren den einschlägigen Vorschriften entsprechen; die Sendungen sind daher auch ohne Vorliegen einer Kontrollbescheinigung abzufertigen. Sollte den Sendungen jedoch eine Kontrollbescheinigung aus einem anerkannten Drittstaat (siehe Abschnitt 2.4. Abs. 6) beiliegen, ist das Original dieser Kontrollbescheinigung anlässlich der Zollabfertigung einzuziehen, zollamtlich zu bestätigen und gemeinsam mit den anderen Kontrollbescheinigungen monatlich gesammelt an das Bundesamt für Ernährungssicherheit - Qualitätskontrolle, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, zu übermitteln. (3) Ist einem Versandschein oder den sonstigen Begleitpapieren ein "Beanstandungsprotokoll" aus einer vorhergehenden Qualitätskontrolle angeschlossen, ist vor der Abfertigung in jedem Fall das Bundesamt für Ernährungssicherheit - Qualitätskontrolle (01/732 16 - 3005) zu verständigen. Die Abfertigung darf erst nach Zustimmung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt werden. (4) Sollte ein Qualitätskontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit - Qualitätskontrolle im Bereich des Zollamtes anwesend sein, so wäre dieses vom Eintreffen einer solchen Sendung zu verständigen.