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Arbeitsrichtlinie Qualitätskontrolle (VB-0310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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2.3. Einfuhrstellen (1) Die unter Abschnitt 1 fallenden Waren dürfen nur bei den nachstehend angeführten Einfuhrstellen zu den im Abschnitt 2.1. Abs. 1 genannten Zollverfahrensarten abgefertigt werden, falls noch keine Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist; mit Kontrollbescheinigung können die Waren bei jeder Zollstelle abgefertigt werden: Zollamt Wien; im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Nickelsdorf und Flughafen Wien; Zollamt Linz Wels; im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Containerterminal Werndorf und Spielfeld; im Bereich des Zollamtes Klagenfurt Villach: Zollstelle Karawankentunnel; Zollamt Salzburg; im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Freilager Hall; im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: Zollstellen Feldkirch/Straße, Tisis, Wolfurt Straße/Bahn und Höchst . (2) Die Einfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Einfuhrstellen ist durch die Zollämter vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG i.V.m. § 1 ZollR-DV 2004). (3) Zur Abfertigung nicht zuständige Zollämter haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.