2.2.2. Mängel (1) Wird im Zuge der Qualitätskontrolle ein Mangel festgestellt, so stellt das Kontrollorgan gemäß § 16 des Qualitätsklassengesetzes einen "Beanstandungsprotokoll" (Anlage 3; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7241") aus, aus dem auch hervorgeht, dass die Ware nicht den gemeinsamen Normen entspricht und daher nicht einfuhrfähig ist. (2) Wird der Mangel seitens des Anmelders behoben, so wird vom Kontrollorgan - nach neuerlicher Kontrolle - eine Kontrollbescheinigung ausgestellt. (3) Wird der Mangel am Kontrollort nicht behoben, sondern die Sendung im Versandverfahren an einen anderen Kontrollbereich verbracht, ist das Original des "Beanstandungsprotokolls" dem Versandschein anzuschließen. Um ein missbräuchliches Entfernen zu verhindern, ist die Ausstellung des "Beanstandungsprotokolls" im Versandschein zu vermerken, diesem anzuheften und anzustempeln. (4) Ist einem Versandschein ein "Beanstandungsprotokoll" angeschlossen und wird die Sendung neuerlich zur Abfertigung gestellt, ist diese Unterlage dem Kontrollorgan zu übergeben. (5) Sollte eine solche Sendung hingegen wieder ausgeführt oder vernichtet werden, ist das "Beanstandungsprotokoll" zu entnehmen und nach Ansetzen eines entsprechenden Vermerks unter der Rubrik "Hinweis" dem Bundesamt für Ernährungssicherheit - Qualitätskontrolle, Spargelfeldstraße 191, 1226 Wien, zu übermitteln.
