← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Qualitätskontrolle (VB-0310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die im Abschnitt 1 genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Qualitätskontrolle. Diese Einfuhrkontrolle muss spätestens in dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Waren 1. dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder 2. zwecks Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr oder 3. zwecks Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung gestellt werden. (2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren abgefertigt werden sollen. Die dabei ausgestellte Kontrollbescheinigung (Abschnitt 2.2.1.) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.