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Arbeitsrichtlinie Qualitätskontrolle (VB-0310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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3. Ausfuhr in Drittstaaten 3.1. Ausfuhrkontrolle (1) Die Ausfuhrkontrolle obliegt fachlich befähigten Kontrollorganen, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit - Qualitätskontrolle bestellt werden. Bei e-zoll ist die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70100 (Antrag auf Durchführung der Qualitätskontrolle) zu beantragen. (2) Das im Abschnitt 1 genannte Obst und Gemüse - ausgenommen Bananen - unterliegt bei der Ausfuhr in Drittländer einer Qualitätskontrolle. Diese kontrollpflichtigen Waren dürfen nur bei den im Abschnitt 2.3. angeführten Zollstellen, die auch als Ausfuhrstellen zugelassen sind, abgefertigt werden. Die Kontrolle hat entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe (Ausfuhrzollamt) zu erfolgen. Können die Waren bei der örtlich zuständigen Zollstelle nicht abgefertigt werden, weil diese nicht als Ausfuhrstelle zugelassen ist, können die Ausfuhrförmlichkeiten nach Art. 791 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO auch bei der auf der Wegstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen Zollstelle, die auch die Ausgangszollstelle sein kann, durchgeführt werden (siehe auch Arbeitsrichtlinie Ausfuhr, ZK-1610 Abschnitt 2.2.7.). (3) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle stellt das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7240") aus. Diese stellt gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d) ZK-DVO eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung dar, ist in dieser anzuführen und den Beförderungspapieren anzuschließen. (4) Wird im Zuge der Ausfuhrkontrolle ein Mangel festgestellt ("Beanstandungsprotokoll"), ist nach Abschnitt 2.2.2. vorzugehen.