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Arbeitsrichtlinie Punzierungsgesetz (VB-0710)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.04.2016 · Quelle: Findok

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5. Verwertung (1) Gemäß § 8 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes 2000 besteht auch für die Zollämter die Verpflichtung, Edelmetallgegenstände gemäß §§ 1 bis 7 des Punzierungsgesetzes 2000 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen, falls (beispielsweise für verfallen erklärte) Edelmetallgegenstände durch die Zollämter veräußert werden. (2) Sofern eine öffentliche Veräußerung von Edelmetallgegenständen durch die Zollämter erfolgt, ist überdies das Zollamt Wien gemäß § 17 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes 2000 spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung zu verständigen.