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Arbeitsrichtlinie Punzierungsgesetz (VB-0710)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.04.2016 · Quelle: Findok

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3. Ausnahmen Eine Registrierung und deren Nachweis bei der Zollabfertigung sind nicht erforderlich für: a)Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden; b)Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen; c)Münzen; d)Barren; e)Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte; f)Halbfertigwaren. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 3. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7599" anzugeben.