3. Ausnahmen Eine Registrierung und deren Nachweis bei der Zollabfertigung sind nicht erforderlich für: a)Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden; b)Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen; c)Münzen; d)Barren; e)Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte; f)Halbfertigwaren. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 3. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7599" anzugeben.
