2. Verfahren 2.1. Anwendungszeitpunkt Die unter Abschnitt 1.2. genannten Waren unterliegen den Einfuhrbeschränkungen in dem Zeitpunkt, in dem sie 1.dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden oder 2.dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung zugeführt werden.
