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Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2017 · Quelle: Findok

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3. Ausnahmen Die Bestimmungen des Sprengmittelgesetzes 2010 gelten gemäß § 2 Sprengmittelgesetz 2010 nicht für (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7519"): Gegenstände, die das Pyrotechnikgesetz 2010 (siehe VB-0404), das Kriegsmaterialgesetz 1977 (siehe VB-0401), das Waffengesetz 1996 (siehe VB-0400) oder das Munitionslagergesetz 2003 betreffen; Gebietskörperschaften; Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit (zB Justizbeamte) oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß und Sprengmittel (zB Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes) umgehen; Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen; die Lagerung von Schieß- und Sprengmittel, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz, das Munitionslagergesetz 2003 oder unter die Gewerbeordnung 1994 fällt; den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind (zB Spediteure). Diese Ausnahmebestimmung gilt nur für Personen und öffentliche Einrichtungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat, wenn sie auf Grund unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.