2. Art der Meldepflicht 2.1. Meldungen (1) Das Zollamt hat anlässlich der Überführung der in Abschnitt 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Meldungen an das Beschussamt zu erstatten. (2) Die Meldungen sind an das Beschussamt Wien, 1220 Wien, Süßenbrunn, Wielandweg 27, durch Ausstellung einer "Kontrollmitteilung Z" (Lager-Nr. Za 43) zu richten, welche in den entsprechenden Feldern bzw. im Feld "Sonstige Angaben" (gut lesbar) zu enthalten haben: a)Name und Anschrift des Empfängers, b)die Gattung sowie c)die Anzahl und d)das Herkunftsland der Waffen oder Waffenteile bzw. der Munition. (3) Die "Kontrollmitteilung Z" ist über die Finanzanwendungen/ Zollanwendungen/ Kontrollmanagement/ Bearbeitung URM/ Kontrollmitteilung/ sonstige Kontrollmitteilung zu erstellen. (4) Die "Kontrollmitteilung Z" ist in elektronischer Form an folgende Mailadresse zu senden: [email protected] Bei Zweifelsfragen ist das Beschussamt unter der Nummer +43 1 7346268-22 (Dobida Thomas) zu kontaktieren. 2.2. Ausnahmen Die Verständigungspflicht entfällt bei Einfuhren a)im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch des Reisenden; Hinweis: Das Beschusswesen gilt für Waffen, welche im Bundesgebiet der Republik Österreich verbleiben. Wenn die Person die Waffe nur für einen Jagdausflug, einen Schießwettbewerb oder für die Durchreise mitnimmt und diese Waffe in Österreich nicht veräußert, ist dies nicht von Relevanz gegenüber den Beschussämtern. b)durch Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
