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Arbeitsrichtlinie Beschussvorschriften (VB-0403)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.05.2026 · Quelle: Findok

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0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt anlässlich der Einfuhr von Handfeuerwaffen und deren Teilen sowie Munition hiefür zu setzenden Überwachungsmaßnahmen ist zum einen das Bundesgesetz über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz), BGBl. Nr. 141/1951 und zum anderen die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Erprobung von Handfeuerwaffen 2013 (Beschussverordnung 2013), BGBl. II Nr. 445/2013 (2) Im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit hat das Zollamt über Einfuhren von Handfeuerwaffen, von höchstbeanspruchten Teilen solcher Waffen und von Munition für Handfeuerwaffen aus Drittländern Meldungen an das Beschussamt zu erstatten.