Anlage 1 Liste der Waren, die dem Einfuhrverbot unterliegen Die nachstehend angeführten Waren fallen unter das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 1., sofern sie aus einem der in der rechten Spalte angeführten Ursprungsländer stammen. Bei diesen KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7380" zu erklären, dass es sich um Atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien und Georgien oder Waren handelt, die auf der Grundlage von Atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Bolivien oder Georgien hergestellt wurden. Die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) ist im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7399" anzugeben. Tabelle: Liste der Waren, die dem Einfuhrverbot unterliegen KN-Code Warenbezeichnung Ursprungsländer ex 0301 99 85 Atlantischer Großaugenthun (Thunnus obesus), lebend Bolivien und Georgien 0302 34 Atlantischer Großaugenthun (Thunnus obesus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Bolivien und Georgien ex 0302 90 00 Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, von Atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus), frisch oder gekühlt Bolivien 0303 44 Atlantischer Großaugenthun (Thunnus obesus), gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 Bolivien und Georgien ex 0303 90 Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, von Atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus), gefroren Bolivien ex ex 0304 49 90 und 0304 59 90 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch oder gekühlt, vom atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) Bolivien und Georgien ex 0304 87 00 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), gefroren, vom atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) Bolivien und Georgien ex 0304 99 99 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), gefroren, vom atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) Bolivien und Georgien ex 0305 10 00 Mehl, Pulver und Pellets, genießbar, vom atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) Bolivien ex 0305 20 00 Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake, vom atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) Bolivien und Georgien ex 0305 39 90 Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert, vom atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) Bolivien und Georgien ex 0305 49 80 Atlantischer Großaugenthun (Thunnus obesus), geräuchert, einschließlich Filets Bolivien und Georgien ex 0305 59 80 Atlantischer Großaugenthun (Thunnus obesus), getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Bolivien und Georgien ex 0305 69 80 Atlantischer Großaugenthun (Thunnus obesus), getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Bolivien und Georgien ex ex ex 1604 14 11, 1604 14 16 und 1604 14 18 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, die auf der Grundlage von Atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien und Georgien hergestellt wurden (*) Alle ex 1604 20 70 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, die auf der Grundlage von Atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien und Georgien hergestellt wurden (*) Alle (*) Zubereitete oder haltbar gemachte Fische fallen nur dann unter das Einfuhrverbot, wenn sie auf der Grundlage der angeführten Fischarten aus den genannten Ursprungsländern, aus denen die Einfuhr verboten ist, hergestellt wurden. Bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch den Anmelder nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass keine einfuhrverbotene Ware vorliegt. Im Regelfall wird die Glaubhaftmachung durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Empfängers als ausreichend anzusehen sein.
