2. Strafbestimmungen (1) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen feststellen, dass atlantischer Großaugenthun entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 eingeführt worden ist, oder versucht wird, atlantischen Großaugenthun entgegen dieser Verordnung einzuführen, so sind die Waren bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß bzw. die versuchte Einfuhr sowie die erfolgte Beschlagnahme ist dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstrasse 2b, [email protected], unverzüglich anzuzeigen. Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet sodann, wie im jeweiligen Anlassfall vorzugehen ist. Der Fall ist bis zum Einlangen einer Mitteilung, was mit der Ware zu geschehen hat, in Evidenz zu halten. (2) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
