1. Gegenstand 1.1. Leichenbeförderung nach internationalen Abkommen (1) Gemäß den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung sowie des Europarat-Übereinkommens über die Leichenbeförderung bedarf es zur Beförderung von Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiet eines der Teilnehmerstaaten dieser Abkommen verstorben sind, eines Leichenpasses (Abschnitt 2.2.). (2) Ein Leichenpass ist ferner erforderlich für die Beförderung von Leichen in oder durch das Gebiet eines der anderen Teilnehmerstaaten. 1.2. Teilnehmerstaaten Neben Österreich zählen zu den Teilnehmerstaaten dieser Abkommen: Ägypten Andorra Belgien Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Island Italien Lettland Litauen Luxemburg Mexiko Moldau Niederlande Norwegen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Türkei Zaire Zypern
