← Alle BMF-Richtlinien

Cote d'Ivoire - Embargo (AH-2272)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.02.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

4A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Gemäß Art. 3 der VO 174/2005, Verordnung (EG) Nr. 174/2005, ist es verboten, die im Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d'Ivoire oder zur Verwendung in Côte d'Ivoire zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar die Förderung der genannten Transaktionen ist, teilzunehmen. Diese Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A. 4B. Durchfuhr bei wirtschaftlichen Ressourcen Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 dürfen den in der Liste im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen (zum Begriff siehe Abschnitt 2B.1.) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2B.2. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B. 5. Waffenembargo Gegenüber Cote d'Ivoire gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. 6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130 im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.