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Cote d'Ivoire - Embargo (AH-2272)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.02.2015 · Quelle: Findok

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1. Rechtsgrundlagen VO 174/2005, Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten. Inkrafttreten: 2. Februar 2005 (Datum der Veröffentlichung). VO 560/2005, Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire. Inkrafttreten: 14. April 2005 (Datum der Veröffentlichung). 2A. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen 2A.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 der VO 174/2005, Verordnung (EG) Nr. 174/2005 ist es verboten, die im Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d'Ivoire oder zur Verwendung in Côte d'Ivoire zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar die Förderung der genannten Transaktionen ist, teilzunehmen. (2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der VO 174/2005, Verordnung (EG) Nr. 174/2005 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90: "Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte). Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend: "Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen." 2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung 2A.3.1. Reform des Sicherheitssektors und UNO-Operation Gemäß Art. 4a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, beziehungsweise - falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist - des Mitgliedstaates von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der im Anhang I der Verordnung aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des ivorischen Reformprozesses des Sicherheitssektors sowie der Unterstützung oder der Verwendung durch die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen genehmigen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.3.2. Ausfuhr von "nichtletalem Gerät" Gemäß Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/2005, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, beziehungsweise - falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist - des Mitgliedstaates von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von im Anhang I der VO 174/2005, Verordnung (EG) Nr. 174/2005, aufgeführtem nichtletalem Gerät genehmigen. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.3.3. Ausfuhr von Waren für Bergbau oder Infrastrukturprojekte Gemäß Art. 4b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/2005, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise - falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist - des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Nummer 4 aufgeführter Ausrüstung genehmigen, sofern die Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist, genehmigen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 5 der VO 174/2005, Verordnung (EG) Nr. 174/2005, ist Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird, vom Ausfuhrverbot sowie von der Genehmigungspflicht ausgenommen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.