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Liberia - Embargo (AH-2268)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.08.2007 · Quelle: Findok

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1. Ausfuhr Derzeit keine Anwendung! 2. Einfuhr 2.0. Allgemeine Vorschriften Einfuhr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung der betroffenen Gütern in das Gemeinschaftsgebiet. Näheres siehe Abschnitt 0.4. Abs. 1 2.1. Umfang der Maßnahme (1) Einfuhrverbot Rohdiamanten Es ist verboten, die im Warenkatalog (Abschnitt 8.3.) aufgeführten Rohdiamanten unabhängig von ihren Ursprung aus Liberia zu erwerben, einzuführen oder zu befördern. Die Maßnahme ist bereits ausgelaufen (Abschnitt 0.3. Abs.1). (2) Einfuhrverbot Rundhölzer und Holzprodukte Es ist verboten, die im Warenkatalog (Abschnitt 8.4.) aufgeführten Güter mit Ursprung aus Liberia zu erwerben, einzuführen oder zu befördern. Die Maßnahme ist bereits ausgelaufen (Abschnitt 0.3. Abs.1). 2.2. Verfahren bei der Einfuhr Auf Grund des absoluten Verbots ist keine Einfuhr möglich. 2.3. Einfuhrdokumente (1) Dokumente Auf Grund des absoluten Verbots ist eine Einfuhr nicht möglich, es gibt daher mit Ausnahme des Feststellungsbescheides nach Abs. 2 keine außenhandelsrechtlichen Dokumente. (2) Feststellungsbescheid Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung (siehe Abschnitt 0.4. Abs. 2 und 3) 2.4. Ausnahmen und Sonderbestimmungen (1) Allgemein Keine! (Ausg. Abs.2) Dies betrifft auch Sendungen von geringem Wert und/oder geringer Menge sowie die Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005. (2) Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Feststellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB 3. Durchfuhr Keine Beschränkungen vorgesehen! 4. Innergemeinschaftliche Verbringung Keine Beschränkungen vorgesehen! 5. Vermittlung und Förderung 5.1. Vermittlung Keine Beschränkungen vorgesehen! 5.2. Förderung Keine Beschränkung vorgesehen! 6. Beschlagnahme und Verwertung 6.1. Beschlagnahme (1) Nichtüberlassung Bei Nichtüberlassung werden Güter, die dem Liberia-Embargo unterliegen, zur Einfuhr angemeldet, so können diese Güter (abgesehen von den Einzelfällen für die eine Einfuhrgenehmigung vorliegen kann) auf Grund des absoluten Verbots nicht überlassen werden und es sind nach Artikel 75 Buchstabe a zweiter und vierter Anstrich ZK die erforderlichen Maßnahmen (siehe Abs. 2 und 3) für solche Fälle zu setzen. (2) Untersagung der unzulässigen Verfügung Die unzulässige Verfügung der angemeldeten Güter ist nach § 29 Abs. 2 ZollR-DG zu untersagen und nach § 29 Absatz 3 ZollR-DG ist die zuständige Behörde [Strafabteilungen der Zollämter] unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen. (3) Sicherstellung bei Gefahr im Verzug Bei Gefahr im Verzug sind Embargogüter nach § 38 AußHG 2005 zu Zwecken der Beweissicherung vorläufig sicher zu stellen. Die Zollorgane haben [Im Wege der Strafabteilungen der Zollämter] von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt die zuständige Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 StPO und 143 Abs. 1 StPO nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat. (4) Vorgangsweise nach Aufhebung der Sicherstellung Auch wenn das Gericht die Beschlagnahme aufhebt, können die Güter weiterhin nicht überlassen werden, wenn keine gültige Ausfuhrbewilligung vorliegt. Eine neuerliche Beschlagnahme wäre nur bei Gefahr im Verzug möglich (siehe § 29 Abs. 3 ZollR-DG), was aber in der Regel nicht gegeben sein wird. Ein Verfügungsverbot im Sinne des § 29 Abs. 2 ZollR-DG (ist noch keine Beschlagnahme gemäß § 26 ZollR-DG) ist möglich, aber nur in jenen Fällen sinnvoll, in denen die Aussicht besteht, dass der Beteiligte für die Ausfuhr doch noch eine Ausfuhrgenehmigung erhält. Im Normalfall ist daher § 58 in Verbindung mit § 51 ZollR-DG als Ausführungsregelung zu Art. 75 ZK anzuwenden, dh wenn die Güter nicht verwertet werden können, sind sie zu vernichten. 6.2. Verwertung Eine Verwertung der beschlagnahmten Güter erfolgt unter Anwendung des § 51 ZollR-DG, der auf Art. 867a ZK-DVO und §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung Bezug nimmt. Die Verwertung erfolgt im Wege der Strafabteilungen der zuständigen Zollstellen. Beschlagnahmte Güter können je nach Art entweder im Zollgebiet der Gemeinschaft: zu Gunsten der Staatskasse veräußert werden (zB Maschinen) oder müssen vernichtet / zerstört werden (zB Raketenteile). 7. Strafbestimmungen Für Vergehen in Zusammenhang mit Embargogütern sind die Strafbestimmungen des § 37 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 bis 6 AußHG 2005 anwendbar. Siehe dazu die AH-1130 Strafbestimmungen, insbesondes die Ausführungen zu AH-1130 Abschnitt 1.1.11.