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Liberia - Embargo (AH-2268)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.08.2007 · Quelle: Findok

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0.3. Rechtsgrundlagen (1) Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Feber 2004 über restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia, ABlEU L40, Die Verordnung gilt ab 11.02.2004. Außer-Kraft-Treten der Verordnung hinsichtlich "Rundhölzer und Holzprodukte" mit 18.09.2006 (VO (EG) Nr. 1819/2006) und hinsichtlich "Rohdiamanten" rückwirkend mit 27.04. 2007 (VO (EG) Nr. 719/2007) außer Kraft getreten. Die vorliegende Arbeitsrichtlinie ist ab diesen Zeitpunkten für die Einfuhr der genannten Güter daher nicht mehr anzuwenden. Änderungen: Verordnung (EG) Nr. 872/2004 ABlEU L162 gilt ab 29.04.2004 Verordnung (EG) Nr. 1489/2004 (Änderung der Behördenliste) ABlEU L273 gilt ab 01.05.2004 Verordnung (EG) Nr. 874/2005 ABlEU L146 gilt ab 10.05.2005 und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 874/2005 ABlEU L171 gilt ab 10.05.2005 Verordnung (EG) Nr. 1452/2005 ABlEU L230 gilt ab 06.09.2005 Verordnung (EG) Nr. 1126/2006 ABlEU L201 gilt ab 25.07.2006 Verordnung (EG) Nr. 1819/2006 ABlEU L351 gilt ab 12.12.2006 Verordnung (EG) Nr. 719/2007 ABlEU L 164 gilt ab 27.04.2007. 0.4. Begriffsbestimmungen und Definitionen (1) Einfuhr Einfuhr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 und damit im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie ist jede Art der Verbringung von den betroffenen Gütern in das Gemeinschaftsgebiet (unterliegt somit dem Verbot) unabhängig vom Warenursprung. Diese umfassende Anwendung ergibt sich aus der Textierung in der Verordnung: "aus ... zu erwerben, einzuführen oder zu befördern". Dazu gehören zB die vorübergehende Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet, die Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet zur Durchfuhr, die Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet von Nichtgemeinschaftswaren über Freizonen oder Freilager und die Überführung in Zollverfahren - auch in solche mit wirtschaftlicher Bedeutung. (2) Feststellungsbescheid Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 AußHG 2005 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b AußHG 2005 unterliegt oder ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 unterliegt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 AußHG 2005 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a AußHG 2005 unterliegt. (3) Maßnahmenbefreiende Wirkung (Definition für die vorliegende Arbeitsrichtlinie): Folge der Feststellung im Feststellungsbescheid (siehe Abs. 2), dass eine Ware von den entsprechenden Warenkatalogen nicht umfasst wird und damit den Vorschriften dieser Maßnahme nicht unterliegt oder, dass eine Ware bestimmten Vorschriften nicht unterliegt.