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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse" (MO-8413)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.10.2006 · Quelle: Findok

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  2.1. Ausfuhrlizenz (1) Die Ausfuhrlizenz hat unter anderem auch folgende Angaben zu enthalten: Feld 7: Bestimmung bzw. Bestimmungsland Feld 16: den zwölfstelligen Produktcode Feld 22: Erstattung gültig für höchstens .... (Menge, für die die Lizenz erteilt wurde) Die im Rahmen der Toleranz ausgeführte Menge ist nicht erstattungsfähig. (2) Wird bei der Ausfuhr von Erstattungswaren eine Ausfuhrlizenz vorgelegt, so gilt diese grundsätzlich nur für das mit dem Produktcode in Feld 16 der Lizenz bezeichnete Erzeugnis. Auf Antrag des Exporteurs kann dieser Produktcode nach Erteilung der Ausfuhrlizenz durch einen anderen ersetzt werden, wenn dafür derselbe Erstattungssatz gilt und die Codes Erzeugnissen derselben Kategorie entsprechen. (3) Unter Kategorie sind folgende Erzeugnisklassen zu verstehen: WARENBEZEICHNUNG getrocknete Weintrauben des KN-Codes 0806 20 vorläufig haltbar gemachte Kirschen des KN-Codes 0812 10 zubereitete oder anders als mit Essig oder Acetatsäure haltbar gemachte Tomaten/Paradeiser des KN-Codes 2002 10 eingemachtes Obst des KN-Codes 2006 Orangensaft der KN-Codes 2009 11 und 2009 19 mit einem Zuckergehalt von 10° Brix oder mehr, jedoch weniger als 22° Brix. Orangensaft der KN-Codes 2009 11 und 2009 19 mit einem Zuckergehalt von 22° Brix oder mehr, jedoch weniger als 33° Brix. zubereitete Schalenfrüchte, außer Erdnüsse, des KN-Codes 2008 19 Orangensaft der KN-Codes 2009 11 und 2009 19 mit einem Zuckergehalt von 33° Brix oder mehr, jedoch weniger als 44° Brix. Orangensaft der KN-Codes 2009 11 und 2009 19 mit einem Zuckergehalt von 44° Brix oder mehr, jedoch weniger als 55° Brix. Orangensaft der KN-Codes 2009 11 und 2009 19 mit einem Zuckergehalt von 55° Brix oder mehr.