1. Grundregeln (1) Bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 2201/96 genannten Erzeugnissen, die der Gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse unterliegen, kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden. Die Produktcodes können im Rahmen des Zoll-Europa-Unterstützungssystems (ZEUS) abgefragt werden. Jene Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, bei denen eine Ausfuhrerstattung für den eingesetzten Zucker vorgesehen ist, sind im ZEUS mit ihrem 8-stelligen KN-Code abfragbar. Eine Erstattung wird gewährt, wenn unter den Maßnahmen "RIZ" aufscheint. (2) Für die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse kann die Erstattung je nach Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. (3) Wird die in Feld 7 der erteilten Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung angegebene Bestimmung nicht eingehalten, so wird der Erstattungssatz für die tatsächliche Bestimmung gezahlt. Allerdings darf der Betrag für die in der Lizenz angegebene Bestimmung nicht überschritten werden. (4) Der Erstattungsanspruch bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse ist von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Die in Artikel 4 der VO (EG) Nr. 800/1999 genannten Ausnahmen gelten uneingeschränkt. Nähere Bestimmungen über den Inhalt der Ausfuhrlizenzen finden sich unter Abschnitt 2.1. (5) Sofern in den folgenden Abschnitten nichts anderes festgelegt wird, gelten die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie MO-8400.
