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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse" (MO-8413)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.10.2006 · Quelle: Findok

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  3. Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker (1) Werden Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker ausgeführt, besteht die Möglichkeit für den darin enthaltenen Zucker eine Erstattung zu gewähren. Soll von der Erstattung für den eingesetzten Zucker Gebrauch gemacht werden, kann eine Erstattung auf der Grundlage von Obst und Gemüse nicht gewährt werden. (2) Die diesbezüglichen Regelungen sind der Arbeitsrichtlinie MO-8410, "Ausfuhrerstattung Zucker", zu entnehmen.