§ 2 Altlastensanierungsgesetz - Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 11 Altlastensanierungsgesetz - Definition Verdachtsfläche 7) Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2002 Zl. 2001/07/0139 wird ein Grundstück nicht erst durch die Meldung des LH an den BM zur Verdachtsfläche, sondern die Eigenschaft als Verdachtsfläche ergibt sich bereits bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 11 ALSAG. Vor diesem Hintergrund ist eine Verdachtsflächenmeldung nicht zwingend für die Veranlassung von ergänzenden Untersuchungen gemäß § 13 ALSAG erforderlich. Jedenfalls muss das Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 11 ALSAG bejaht werden können. § 2 Abs. 16 Altlastensanierungsgesetz - Definition Erdaushub 7) Die Definition von Erdaushub ist mit 1. Juli 2017 (Novelle BGBl. I Nr. 58/2017) entfallen. § 2 Abs. 17 Altlastensanierungsgesetz - Definition Bodenaushubmaterial 7) Die Definition von Bodenaushubmaterial ist mit 1. Juli 2017 (Novelle BGBl. I Nr. 58/2017) entfallen. § 2 Abs. 18 Altlastensanierungsgesetz - Definition Aushubmaterial 7) Die Definition von Aushubmaterial entspricht der Definition von Aushubmaterial gemäß § 3 Z 5 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, (DVO 2008). Unter Aushubmaterial fallen insbesondere Bodenaushubmaterial, Bodenbestandteile, technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial. _________________________ 7) Geändert durch Zl. BMNT-UW.2.2.2/0014-V/2/2018
