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Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2022 · Quelle: Findok

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§ 16 Altlastensanierungsgesetz - Duldungspflichten § 16 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz verpflichtet die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die notwendigen Maßnahmen zur Beurteilung einer Verdachtsfläche (zB das Betreten von Liegenschaften und Anlagen, das Setzen von Sonden, Entnahme von Proben) zu dulden. § 16 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz verpflichtet weiters, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prioritätenklassifizierung, der Sicherung oder Sanierung sowie der Überwachung einer Altlast zu dulden. Die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist auch gemäß § 122 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.