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Rz 7525 · Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.02.2011 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 02.02.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften () 28.3.1 Allgemeines 7516 Jede Veranlagung gemäß setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß als Pflichtveranlagung und gemäß auf Antrag des Steuerpflichtigen. Hinsichtlich bestimmter steuerfreier Bezüge erfolgt eine Hochrechnung gemäß und 3 EStG 1988 (siehe LStR 2002 Rz 113 ff). 28.3.2 Pflichtveranlagung () 7517 enthält eine taxative Aufzählung der Pflichtveranlagungstatbestände bei Bezug von lohnsteuerpflichtigen Einkünften; siehe LStR 2002 Rz 909. 7518 Die Verminderung des Sonderausgabenviertels bzw. des Pauschbetrages bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € gemäß ist nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzuwenden. Die Berücksichtigung des vollen Sonderausgabenpauschales bei der laufenden Lohnverrechnung bei Einkünften, die den Betrag von 36.400 € übersteigen, führt zu keiner Pflichtveranlagung gemäß . 28.3.2.1 Veranlagungsgrenze für Pflichtveranlagung 7518a Ein Steuerpflichtiger ist zu veranlagen, wenn er andere (nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende) Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 € übersteigt (). Bei Überschreiten der Veranlagungsgrenze von 730 € sind die gesamten anderen Einkünfte unter Beachtung der Einschleifregelung (siehe Rz 7529) in die Veranlagung einzubeziehen. 7519 Bei der Freigrenze ist außerdem die Bagatellgrenze für Kapitaleinkünfte von 22 € aus der allgemeinen Veranlagung (§ 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988) zu berücksichtigen (siehe Rz 7511). Erfolgt eine Verrechnung mit seinerzeit nicht ausgleichsfähigen Verlusten, sind diese Verluste bei dem für die Veranlagungsgrenze maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, zB oder . Nicht ausgleichsfähige oder nur innerbetrieblich verrechenbare Verluste sind nicht zu berücksichtigen (VwGH 16.9.1987, 86/13/0144). Hinsichtlich der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte wird auf Rz 7603 f verwiesen. 28.3.2.2 "Andere Einkünfte" 7519a Zum Begriff der anderen Einkünfte siehe LStR 2002 Rz 910 und Rz 966. Hinsichtlich der Ausschüttungen, ausschüttungsgleichen Erträge und Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfondsanteilen, die dem besonderen Steuersatz von 25% gemäß unterliegen, sind diese Einkünfte nicht andere Einkünfte im Sinn des . Dies gilt jedoch nicht, sofern von der Veranlagungsoption gemäß Gebrauch gemacht wird. 28.3.2.3 Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften 7520 Eine Pflichtveranlagung ist weiters durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (). Bei einer gemeinsamen Versteuerung von mehreren Pensionen, die durch eine Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt werden (zB Eigenpension und Witwer(n)pension) ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß liegt somit in diesen Fällen nicht vor; der Steuerpflichtige kann seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen. 28.3.2.4 Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2, 3 oder 5 EStG 1988 7521 Eine Pflichtveranlagung hat auch bei Erhalt von Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversorgung, Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz oder, für rückgezahlte Pflichtbeiträge zu erfolgen. Die Pauschalbesteuerung in Höhe von 22% sowie die Berücksichtigung des Freibetrages von 22 € täglich (Bezüge gemäß und 3 EStG 1988) sind nur eine vorläufige Maßnahme. 7522 Die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften iSd einbehalten wurden, fällt unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (). Sie werden im Wege der Veranlagung über Lohnzettelmitteilung der auszahlenden Stelle erfasst (). Siehe auch LStR 2002 Rz 688, 1171 bis 1175 und 1177. 28.3.2.5 Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages 7523 Wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen berücksichtigt, ist eine Pflichtveranlagung vorzunehmen (); siehe LStR 2002 Rz 788. 28.3.2.6 Freibetragsbescheid 7524 Eine Pflichtveranlagung ist weiters durchzuführen, wenn in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen (). Siehe dazu auch LStR 2002 Rz 1039. 28.3.3 Antragsveranlagung () 7525 Der Antrag auf Veranlagung kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Die Frist für die Antragstellung ist eine unerstreckbare gesetzliche Frist. Der Antrag ist an keine Form gebunden und führt auch nicht zu einer Bindung für spätere Veranlagungsjahre. Aus dem Antrag muss sich aber das Begehren auf Durchführung einer Veranlagung ergeben. In der Praxis wird der Antrag durch Abgabe einer Steuererklärung gestellt. 7526 Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (), Sonderausgaben () oder außergewöhnliche Belastungen (, und ), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag ( und 2 EStG 1988), die Einschleifregelung bei sonstigen Bezügen () und den Kinderfreibetrag () geltend machen. 7527 Eine Veranlagung kann auch beantragt werden, wenn die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer () führt. Ergibt sich bei der Antragsveranlagung eine Nachzahlung (insbesondere bei Lohnsteuerfehlberechnungen), dann kann der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen. Die Freigrenze für Kapitaleinkünfte in Höhe von 22 Euro aus der allgemeinen Veranlagung (§ 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988) gilt auch im Rahmen der Antragsveranlagung. 7528 Beschränkt Steuerpflichtige sind nach Maßgabe des ebenfalls berechtigt, eine Veranlagung zu beantragen. Im Rahmen dieser Veranlagung sind auch die im Lohnsteuerabzugsweg nicht berücksichtigten Steuerfreistellungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Eine abkommensgemäße Entlastung von Lohnsteuer, die vom Arbeitslohn einbehalten wurde, der nicht in die Veranlagung einzubeziehen ist (zB nach besteuerte Pensionsabfindung), kann nur im Wege eines Rückzahlungsantrages gemäß herbeigeführt werden; zuständig hiefür ist das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart.