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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.02.2011 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 02.02.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

29.3 Gegenstand des Steuerabzuges 29.3.1 Begriff des Kapitalertrages 29.3.1.1 Allgemeines 7741 Dem Steuerabzug unterliegt der volle Kapitalertrag. Mit dem Kapitalertrag verbundene Betriebsausgaben oder Werbungskosten (zB Depotgebühren) mindern den abzugspflichtigen Kapitalertrag nicht. Gleiches gilt für ausländische Abzugssteuern, die den Charakter von Personensteuern haben. 29.3.1.2 Sachwertausschüttungen 7742 Als Kapitalertrag sind auch Sachwerte anzusehen, die für die Überlassung des Kapitals gewährt werden. Sachwerte sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Die üblichen Werbegeschenke der Banken (zB anlässlich des Weltspartages) stellen keinen Kapitalertrag dar. 29.3.1.3 Übernahme der Kapitalertragsteuer durch Dritte 7743 Übernimmt der Abzugspflichtige oder ein Dritter die Kapitalertragsteuer, so stellt dies für den Gläubiger der Kapitalerträge einen weiteren abzugspflichtigen Kapitalertrag dar. Die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall mit 33,33% des ausbezahlten oder gutgeschriebenen Kapitalertrages zu bemessen. Beispiel: Die Bank schreibt Einlagezinsen von 4.000 S gut und übernimmt die darauf entfallende Kapitalertragsteuer. Würde die Kapitalertragsteuer nicht von der Bank getragen werden, so müssten 25% von 4.000 S abgezogen und nur 3.000 S gutgeschrieben werden. Bezogen auf den Betrag von 3.000 S würde die Kapitalertragsteuer 33,33% betragen. Da die Kapitalertragsteuer von der Bank übernommen wird, muss vom gutgeschriebenen Betrag von 4.000 S unter Anwendung des Prozentsatzes von 33,33% auf den vollen Kapitalertrag hochgerechnet werden. Der gesamte Kapitalertrag beläuft sich daher auf 4.000 S zuzüglich 33,33%, das sind 5.333 S. Die Kapitalertragsteuer beträgt 1.333 S, das sind 25% von 5.333 S oder 33,33% von 4.000 S. 29.3.1.4 Umrechnung von Kapitalerträgen in Fremdwährung 7744 Kapitalerträge in fremder Währung sind im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung zu dem in der Abrechnung angewendeten Kurs umzurechnen.