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Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.08.2007 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 22.08.2007. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

3.4.2.3. Zwangsaufwertung 862 Abweichend von dem in § 16 Abs. 1 UmgrStG festgehaltenen Buchwerteinbringungsgrundsatz ist in § 16 Abs. 2 UmgrStG für bestimmte Einbringungsfälle mit Auslandsbezug eine verpflichtende Bewertung des Einbringungsvermögens mit dem gemeinen Wert vorgesehen, wobei auf das Fehlen des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven abgestellt wird. 863 Hinsichtlich der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich an den als Gegenleistung erhaltenen Anteilen ist Folgendes zu unterscheiden: Besteht die Beschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU oder Norwegen (EWR-Staat mit vergleichbarer Amts- und Vollstreckungshilfe), sind folgende Rechtsfolgen möglich: Das Vermögen wird nicht über die Grenze überführt (§ 16 Abs. 2 Z 1 erster Satz UmgrStG) Buchwertfortführung gem. § 16 Abs. 1 erster Satz UmgrStG oder optional Aufwertungsoption gem. § 16 Abs. 3 Z 1 UmgrStG Das Vermögen wird über die Grenze überführt (Exporteinbringung gem. § 16 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz UmgrStG) Sofortige Grenzbesteuerung gem. § 1 Abs. 2 UmgrStG oder optional Nichtfestsetzungskonzept gem. § 1 Abs. 2 UmgrStG Ein Kapitalanteil gem. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG wird über die Grenze in eine ausländische Kapitalgesellschaft eingebracht. (Exporteinbringung gem. § 16 Abs. 2 Z 1 dritter Satz UmgrStG) Besteht die Beschränkung gegenüber anderen Staaten, ist nach § 16 Abs. 2 UmgrStG eine Verpflichtung zur sofortigen Gewinnrealisierung gemäß § 6 Z 14 EStG 1988 gegeben. Beispiele: 1. Eine Körperschaft mit Sitz in den USA bringt den Betrieb ihrer österreichischen Zweigniederlassung in die österreichische A-GmbH ein, an der die USA-Körperschaft zu 100% beteiligt ist. Die Einbringung erfolgt unter Ansatz der gemeinen Werte. 2. Die deutsche natürliche Person A bringt ihr österreichisches Einzelunternehmen in die inländische B-GmbH ein. Die Einbringung erfolgt hinsichtlich des Vermögens zwingend zu Buchwerten und auch der einbringende A wird aufgrund § 16 Abs. 2 Z 1 UmgrStG nicht zur Aufwertung der stillen Reserven gezwungen. 864 Der Ansatz des Einbringungsvermögens mit dem gemeinen Wert bedeutet, dass nicht nur die in der Bilanz des Einbringenden erfassten Wirtschaftsgüter mit ihren gemeinen Werten zu bewerten sind, sondern auch Wirtschaftsgüter, die bilanziell nicht erfasst sind, zB immaterielle Wirtschaftsgüter oder geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 zur Gänze abgeschrieben wurden. Auch ein selbst geschaffener Firmenwert ist anzusetzen.