Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Handwaschbecken und Hygiene

(1) Handwaschbecken sind anzubringen:

1. in den Wohnküchen von Hausgemeinschaftswohnungen, in den Aufenthalts- und Speiseflächen von Seniorenpflegeheimen und in den Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten von Tageszentren;

2. in den Hauswirtschaftsräumen „unrein";

3. in den Toiletten.

(2) Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender sind anzubringen:

1. in den im Abs 1 angeführten Räumen;

2. in Bädern von Tageszentren;

3. in Pflegebädern.

(3) Sessel für Kunden müssen reinigbare Bezüge haben und mit Armlehnen ausgestattet sein.