Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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B. Sanitäranlagen

Toiletten

(1) Pflegeeinrichtungen müssen über eine entsprechende Anzahl von allgemein zugänglichen Toiletten verfügen, und zwar:

1. Hausgemeinschaften über eine barrierefreie Toilette und je eine Besuchertoilette für Damen und für Herren im Eingangsbereich der Hausgemeinschaft sowie über eine Toilette je Hausgemeinschaftswohnung;

2. Seniorenpflegheime über eine barrierefreie Toilette in unmittelbarer Nähe zu jeder Aufenthalts- und Speisefläche sowie über je eine Besuchertoilette für Damen und für Herren und eine barrierefreie Toilette im Eingangsbereich;

3. Tageszentren über eine barrierefreie Toilette je angefangene zehn Betreuungsplätze.

(2) Für Toiletten gemäß Abs 1 gilt:

1. die Türen müssen nach außen aufschlagen und im Notfall von außen entriegelbar sein;

2. die Beleuchtung ist automatisch zu steuern;

3. die Kennzeichnung von Toiletten hat in tastbarer Form zu erfolgen; Besuchertoiletten sind gangseitig zusätzlich mit einem auskragenden Piktogramm zu kennzeichnen.