Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil von insgesamt mindestens 1200 Stunden zu umfassen. Die theoretische Ausbildung kann in mehreren Teilseminaren von mindestens je zwei Wochen erfolgen, die Gesamtdauer der Ausbildung soll dabei drei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die theoretische Ausbildung hat mindestens 480 Unterrichtsstunden in folgenden Gegenständen zu umfassen:

Unterrichtsfach

Mindeststunden

1.

allgemeine Volkswirtschaftslehre

16

2.

allgmeine Betriebswirtschaftslehre

32

3.

Planung und Bau von Krankenanstalten

24

4.

Betriebstechnik in Krankenanstalten

16

5.

Grundlagen der Medizin und des ärztl. Krankenhausdienstes

8

6.

Krankenhausbetriebslehre

24

7.

Organisation des Pflegedienstes

16

8.

Finanz- und Rechnungswesen in Krankenanstalten

32

9.

Kostenrechnung in Krankenanstalten

24

10.

Krankenhaushygiene

8

11.

Statistik

16

12.

Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb

64

13.

Gesundheitsökonomie

8

14.

Rechtsnormen im Krankenhaus

40

15.

EDV – im Krankenhaus

24

16.

Betriebspsychologie

8

17.

Einführung in Sozial- und Arbeitsrecht

16

18.

Krankenhausleitung und Personalführung

32

19.

Einführung in die Ernährungslehre

8

20.

Öffentlichkeitsarbeit in Krankenanstalten

8

21.

Einführung in europäische und außereuropäische Gesundheitssysteme unter besonderer Berücksichtigung des Krankenhauswesens

24

(3) Die praktische Ausbildung hat mindestens 720 Stunden zu umfassen. Dabei ist dem Lehrgangsteilnehmer Gelegenheit zu geben, die einzelnen Bereiche einer Krankenanstalt kennenzulernen. Außerdem hat er mindestens drei Hausarbeiten (Fallstudien) zu erstellen. Die praktische Ausbildung soll nach Möglichkeit nicht in der Krankenanstalt absolviert werden, in der der Lehrgangsteilnehmer beschäftigt ist. Mindestens jedoch sind 160 Stunden der praktischen Ausbildung in einer anderen Krankenanstalt zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat auch eine Tätigkeit im Pflegebereich von 160 Stunden zu umfassen.

(4) Ferner soll während der Ausbildungszeit eine Studienfahrt durchgeführt werden, an der die Lehrgangsteilnehmer die Gelegenheit haben, die verschiedenen Typen von Krankenanstalten und bedeutsame Krankenhausbauten kennen zu lernen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.