Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist unter Angabe der Aufnahmebedingungen und der möglichen Teilnehmerzahl von der veranstaltenden Stelle zeitgerecht öffentlich bekanntzumachen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.