Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Urkunden über die Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt. Änderungen dieser Urkunden sind unzulässig.