Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsbestätigung
. (1) Statt der Ausstellung der Urkunde kann die Ausstellung einer Bestätigung über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auf der für das betreffende Schiff gemäß § 103 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ausgestellten Zulassungsurkunde beantragt werden. gilt sinngemäß.
(2) Die Bestätigung hat folgenden Wortlaut: „Das Schiff wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.“ Die Gültigkeit der Bestätigung endet vorbehaltlich der Bestimmungen des spätestens mit jener der Zulassungsurkunde.
