*) Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt
(1) Die im vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.
(2) In den Fällen der , 9 Abs. 2 sowie des kann der rechtmäßige Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hergestellt werden, wenn die Verpflichteten säumig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 50/2020
