Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt

(1) Die im vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.

(2) In den Fällen der , 9 Abs. 2 sowie des kann der rechtmäßige Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hergestellt werden, wenn die Verpflichteten säumig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 50/2020