6. Abschnitt*) Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990
Behörden, eigener Wirkungsbereich
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister zu besorgen.
(2) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegen, sind auf dem Hohen See des Bodensees von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wahrzunehmen.
