Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:

1. Verwaltungsgesellschaften gemäß in Verbindung mit ;

2. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß in Verbindung mit ;

3. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß in Verbindung mit .

(2) Sonderkreditinstitute gemäß haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.