Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 970/1994

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 70 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 639/1993 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:

. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:

1. Verwaltungsgesellschaften gemäß in Verbindung mit ;

2. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß in Verbindung mit ;

3. Betriebliche Vorsorgekassen gemäß in Verbindung mit .

(2) Sonderkreditinstitute gemäß haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

. (1) Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:

1. bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;

2. bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;

3. versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010)

(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.

(4) Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß dies in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

. Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1995 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 zu erstatten.

Verweise und Anknüpfungen

. Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:

1. Soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;

2. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;

3. soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;

4. soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) , und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(7) Der Langtitel, , und samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2025 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.

Anlage zur Reservenmeldungsverordnung

 

Beträge in Tausend Euro

Berichtsjahr (Bilanzstichtag)

I.

Stille Reserven/Lasten im Bilanzposten

stille Reserven

stille Lasten

 

 

 

 

1.

Schuldtitel öffentlicher Stellen

 

 

 

 

 

 

1a.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert

 

 

 

 

 

 

2.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert

 

 

 

 

 

 

3.

Wertpapiere und Investmentzertifikate, nicht börsenotiert

 

 

 

 

 

 

4.

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, börsenotiert

 

 

 

 

 

 

5.

Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen, nicht börsenotiert

 

 

 

 

 

 

6.

Grundstücke und Gebäude

 

 

 

 

 

 

7.

Versteuerte Reserven und Lasten in Forderungen

 

 

 

 

 

 

8.

SUMME (Posten 1 bis 7)

 

 

 

 

 

 

9.

Unterdeckung Abfertigung- und Pensionsrückstellung

 

 

 

 

 

 

10.

SUMME (Posten 8 abzüglich 9)

 

 

II.

Struktur der stillen Reserven und stillen Lasten

 

 

 

 

 

 

1.

Versteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

 

 

 

 

 

 

2.

Unversteuerte stille Reserven und Lasten, über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

 

 

 

 

 

 

3.

Unversteuerte stille Reserven und Lasten, nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung gebildet

 

 

 

 

 

 

4.

SUMME (Posten 1 bis 3)

 

 

Kommentarseite zur Reserven- und Lastenmeldung

 

(gemäß Punkt III. der Anlage zur Reserven- und Lastenmeldung1

 

 

 

 

 

(Textfeld)

 

 

 

 

 

 

 

1) III. Erläuterung zur Meldung stiller Reserven und Lasten

 

 

1. Besondere Umstände im Sinne des

 

2. Angaben gemäß

Beachte: Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. ).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 235/2025kundgemacht am 30.10.2025

Fassungen ab: 01.07.2026, 31.10.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3a, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 235/2025

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung sowie der Reservenmeldungsverordnung

BGBl. II Nr. 235/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 297/2010kundgemacht am 15.09.2010

Fassungen ab: 16.09.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 297/2010

Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, der Reservenmeldungsverordnung und der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

BGBl. II Nr. 297/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 469/2006kundgemacht am 12.12.2006

Fassungen ab: 01.01.2008, 13.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 469/2006

Änderung der Reservenmeldungsverordnung

BGBl. II Nr. 469/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 385/2001

Fassungen ab: 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 4, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 385/2001

BGBl. II Nr. 385/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 395/1998

Fassungen ab: 01.07.1999, 01.01.1999, 14.11.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 395/1998

BGBl. II Nr. 395/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 970/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, Anl. 1

BGBl. Nr. 970/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.