Die in der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl II Nr 434/2001, für die Gebührenstufe 2b vorgesehenen Beträge gelten auch für Landesbedienstete.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Die in der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl II Nr 434/2001, für die Gebührenstufe 2b vorgesehenen Beträge gelten auch für Landesbedienstete.