(Anm.: aus dRGBl. I S 489/1943, zu den und 3a, dRGBl. S 207/1871)
Für die Alpen- und Donau-Reichsgaue und für den Reichsgau Sudetenland gilt folgendes:
1. im Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ( des Reichshaftpflichtgesetzes) tritt an Stelle des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der § 1304 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2. im Artikel 1 Nr. 7 dieses Gesetzes ( des Reichshaftpflichtgesetzes) treten an Stelle der Worte „Unberührt bleiben die reichsgesetzlichen Vorschriften“ die Worte „Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs“;
3. sind bei einem durch eine Anlage im Sinne des verursachten Schaden mehrere Haftpflichtige vorhanden, so haften sie zur ungeteilten Hand, auch soweit sie nicht Inhaber einer schädigenden Anlage sind.
