§. 9a.
Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs wonach der im bezeichnete Inhaber der Anlage für den Schaden in weiterem Umfang haftet oder die Haftung eines anderen begründet ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 9a.
Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs wonach der im bezeichnete Inhaber der Anlage für den Schaden in weiterem Umfang haftet oder die Haftung eines anderen begründet ist.