Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Übergangsbestimmungen

Vorgängig durchgeführte Arbeiten

Die auf Grund einvernehmlicher Beschlüsse seit 1. Januar 1942 bereits durchgeführten, den Richtlinien des Umbauprojektes III b entsprechenden Arbeiten gelten als Teil der gemeinsamen Werke ().